AGB - Florian Berger GmbH

Allgemeine Geschäfts-, Reparatur- und Lieferbedingungen (AGB) der Florian Berger GmbH gültig ab 01.12.2020

 

1. Allgemeines
1.1. Diese AGB sind Bestandteil jedes Angebotes von uns und jedes mit uns abgeschlossenen Vertrages, sie
gelten weiters als Rahmenvereinbarungen auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsteilen.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners, welcher Art auch immer, die diesen AGB
widersprechen, gelten als nicht vereinbart. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass dies auch gilt, wenn wir
den AGB unseres Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3. Dispositives Recht wird niemals von den AGB unseres Vertragspartners verdrängt.
1.4. Sollten diese AGB einem Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zu Grunde
gelegt werden, gelten sie nur soweit, als sie nicht den zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes
widersprechen.
1.5. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen zwingenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen, so
bleiben sämtliche übrige Vereinbarungen jedenfalls aufrecht. Die Vertragsparteien werden die unwirksame
Vereinbarung durch eine wirksame ersetzen, die dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien möglichst
nahe kommt.
1.6. Zusätzlich zu diesen AGB stellt eine etwaige Auftragsbestätigung einen integrierenden Bestandteil des
Vertrages dar und geht die Auftragsbestätigung bei abweichenden Regelungen diesen AGB’s vor.
2. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
2.1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist 4691 Schlatt.
2.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis zwischen
uns und unserem Vertragspartner sowie für sämtliche Streitigkeiten über das Bestehen eines solchen
Vertragsverhältnisses ist das für uns sachlich und örtlich zuständige Gericht (BG Vöcklabruck bzw. LG
Wels). Wir haben jedoch wahlweise das Recht, unseren Vertragspartner auch vor den für ihn möglichen
und zulässigen Gerichtsständen zu belangen.
2.3. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse oder sonstige Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner
wird die ausschließliche Anwendung materiellen und formellen österreichischen Rechts, unter
ausdrücklichem Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des IPRG, vereinbart.
3. Vertrag
3.1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, wenn sie von uns nicht schriftlich
als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertragsabschluss erfolgt erst mit Absendung einer schriftlichen
Bestätigung durch uns.
3.2. Mit der Bestellung erklärt der Vertragspartner verbindlich sein Vertragsangebot. Bei einer elektronischen
Bestellung werden wir den Zugang der Bestellung bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt, sofern nicht
ausdrücklich Gegenteiliges erklärt wird, noch keine verbindliche Annahmeerklärung dar.
3.3. Wir sind berechtigt, die Annahme eines Angebotes ohne Angabe von Gründen abzulehnen und kann
aus der Abgabe eines Angebotes kein Recht auf Vertragsabschluss abgeleitet werden.
3.4. Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und
insbesondere unserer schriftlichen Bestätigung. Die Entgegennahme und Weitergabe von Bestellungen
(Aufträgen), die per Telefon, Telefax oder E-Mail etc. einlangen, geht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Auch diese Bestellungen und Aufträge erfordern zu ihrer Rechtswirksamkeit unsere nachträgliche
schriftliche Auftragsbestätigung und die firmenmäßig unterfertigte Retournierung an uns.
3.5. Alle Nebenkosten eines Vertrages trägt der Vertragspartner.
3.6. Alle in Prospekten, Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen enthaltenen Angaben und Daten
über den Vertragsgegenstand und sein Aussehen sind nur annähernd und unverbindlich, wenn sie nicht
ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht werden.
3.7. Die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums und Laesio Enormis ist ausgeschlossen.
4. Kostenvoranschlag
4.1. Kostenvoranschläge sowie sämtliche für deren Erstellung erforderlichen Leistungen und Auslagen,
wie insbesondere Reisen und Demontagearbeiten, sind entgeltlich und nicht im Preis inkludiert.
4.2. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich
bezeichnet werden.
4.3. Wenn im Fall eines unverbindlichen Kostenvoranschlages bei Vertragserfüllung die Ausführung
zusätzlicher Arbeiten notwendig wird, so darf der Umfang der Arbeiten ohne Rückfrage bei unserem Vertragspartner
bis zu 20% überschritten werden, ohne dass unser Vertragspartner vom Vertrag gemäß
§ 1170a Absatz 2 ABGB zurücktreten kann.
5. Preise
5.1. Unsere Preise sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung Nettopreise ab Lieferwerk, ohne
Verpackung.
5.2. Unsere Preise sind auf Grund der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden preisbildenden
Faktoren kalkuliert. Sie sind daher nur Richtpreise und gelten vorbehaltlich etwaiger Änderungen preisbildender
Faktoren – wie insbesondere Preiserhöhungen unserer Lieferanten, der Erhöhung von Lohn- oder
Materialkosten, Zöllen, der Änderung offizieller Wechselkurse oder sonstiger Einfuhrspesen oder Steuern.
Eine Erhöhung dieser Faktoren bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder Auslieferung bedingt auch eine
Änderung unserer Preise.
5.3. Bei verspäteter Übernahme durch unseren Vertragspartner oder einem von unserem Vertragspartner
bestimmten und beauftragten Dritten gelten die am Tage der verspäteten Übernahme gültigen Preise.
6. Lieferung, Leistung, Gefahrtragung
6.1. Lieferung und Versand erfolgen jedenfalls auf Rechnung (im Voraus oder per Nachnahme) und Gefahr
unseres Vertragspartners.
6.2. Der Übergang der Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung erfolgt mit der
Übergabe, mit der Anzeige der Versandbereitschaft oder bei Lieferung bzw. Versendung der Ware mit der
Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt. Eine Versicherung der zu liefernden Ware erfolgt nur auf Grund besonderer Vereinbarung
und auf Kosten unseres Vertragspartners. Wir haften nur dann, wenn wir den Transport selbst vornehmen und
der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
6.3. Die Liefer- und Leistungsfristen sind, falls nicht schriftlich ein Fixtermin vereinbart wird, unverbindlich.
Unsere Lieferung bzw. Leistung erfolgt innerhalb angemessener Frist. Wird abweichend davon
ausdrücklich eine verbindliche Lieferfrist oder ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, steht dem Käufer
ein Rücktrittsrecht nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 6 Wochen zu, wenn
der Verzug von uns verschuldet wurde.
6.4. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch erst mit Vorliegen aller von
unserem Vertragspartner beizubringenden technischen, baulichen und rechtlichen Voraussetzungen für die
Leistungserbringung und niemals vor Leistung der vereinbarten Anzahlung oder Übergabe der vereinbarten
Zahlungsmittel.
6.5. Einseitige Änderungen durch uns betreffend Zeit und Umfang der Lieferung bzw. der Leistung sind
zulässig, soweit sie sachlich gerechtfertigt und angemessen sind.
6.6. Vereinbarte nachträgliche Leistungsänderungen berechtigen uns die Lieferfristen entsprechend zu
verlängern.
6.7. Höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Hindernisse, insbesondere Betriebs- oder Verkehrsstörungen,
Transporthindernisse oder Streiks berechtigen uns zum Vertragsrücktritt, ohne dass unserem
Vertragspartner deshalb Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche zustehen. Wir sind für die
Dauer und den Umfang solcher Verhältnisse und deren Folgen von allen Verpflichtungen und Haftungen
dem Besteller gegenüber enthoben.
6.8. Für unverschuldete Lieferverzögerungen haften wir nicht und verzichtet unser Vertragspartner für
einen solchen Fall auf das Recht vom Vertrag zurückzutreten, und auch auf die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen.
6.9. Wir sind berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen und hat unser Vertragspartner diese Teillieferungen
anzunehmen und zu bezahlen widrigenfalls er sich in Annahmeverzug befindet.
6.10. Wir behalten uns unwesentliche Konstruktions-, Form- und Designänderungen der Baumuster
während der Lieferzeit vor.
7. Besondere Bestimmungen Reparatur, Ersatzteile
7.1. Bei Instandsetzungs-, Service- und Reparaturarbeiten sind wir berechtigt, eine Vorauszahlung bis zur
Gesamthöhe der voraussichtlichen Kosten in Anspruch zu nehmen.
7.2. Unser Vertragspartner hat sämtliche im Rahmen eines Reparaturauftrages an uns übergebene Teile in
einer Liste genau zu bezeichnen (erforderlichenfalls einschließlich der Abmessungen der Teile). Diese Liste
ist uns gemeinsam mit den entsprechenden Teilen zu übergeben bzw. zu übersenden. Für Teile, die nicht in
einer solchen von uns widerspruchslos entgegengenommenen Liste enthalten sind, übernehmen wir keinerlei
Haftung. Mangels einer solchen Liste gilt unsere Auftragsbestätigung (Übernahmeschein) als Beweis.
7.3. Rücksendungen von Ersatzteilen werden nur nach schriftlicher Zustimmung unserer Ersatzteilabteilung
akzeptiert. Die Rücksendung muss frachtfrei erfolgen. Bei Gutschrift werden 10% Manipulationsgebühr
berechnet, mindestens jedoch € 5,00.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, sind alle verrechneten Lieferungen und Leistungen,
spesenfrei und ohne Abzug binnen einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsausstellung zu bezahlen.
Skontoabzüge werden nicht gewährt.
8.2. Beanstandungen von Rechnungen müssen schriftlich und binnen 8 Tagen nach ihrer Zustellung erfolgen.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Rechnungen als genehmigt erachtet und ist eine weitere Beanstandung
ausgeschlossen.
8.3. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber,
nicht an Erfüllung Statt, angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten unseres
Vertragspartners.
8.4. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können ausschließlich auf eines der von uns bekanntgegebenen
Konten oder an eine mit Inkassovollmacht ausgewiesene Person erfolgen.
8.5. Die Umsatzsteuer ist vom Gesamtpreis nach Rechnungslegung in voller Höhe binnen 14 Tagen zu
leisten, auch wenn für die Berichtigung des Kaufpreises andere Zahlungskonditionen (z.B.: Ratenzahlung)
vereinbart wurden.
8.6. Von unserem Vertragspartner geltend gemachte Gewährleistungs- und/oder Garantieansprüche
berechtigen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten.
8.7. Unser Vertragspartner ist damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten,
dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und schließlich
auf den Kaufpreis angerechnet werden.
9. Zahlungsverzug
9.1. Im Fall des Zahlungsverzuges unseres Vertragspartners sind wir berechtigt, gemäß § 352 UGB
Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verrechnen und nach unserer
Wahl auch anlässlich von geleisteten Teilzahlungen und/oder zum Ende eines Quartals dem aushaftenden
Kapital zuzuschlagen. Wir behalten uns das Recht vor, einen allenfalls höheren Verzugsschaden nachzuweisen
und geltend zu machen.
9.2. Unser Vertragspartner ist bei Zahlungsverzug weiters verpflichtet, uns zusätzlich zu anfallenden Zinsen
und Mahnspesen pro durch uns erfolgte Mahnung einen Betrag in der Höhe von € 10,00 zu bezahlen.
10. Terminverlust
10.1. Terminverlust tritt ein, wenn unser Vertragspartner mit auch nur einer Teilzahlung mehr als zwei
Wochen in Verzug ist. Terminverlust tritt auch ein, wenn der Käufer mit der Herausgabe von vereinbarten
Wechseln oder mit der Unterfertigung von zur Finanzierung notwendigen Kreditunterlagen länger als acht
Tage in Verzug ist.
10.2. Weiters wird unsere gesamte Restforderung fällig, wenn in das Vermögen unseres Vertragspartners
erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder die Zwangsverwaltung
bewilligt wird oder wenn sich sonst seine Kreditwürdigkeit verringert und dadurch die Erfüllung seiner
Verbindlichkeit uns gegenüber gefährdet sein könnte.
10.3. Bei Terminverlust sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt und haftet unser Vertragspartner für jeden
daraus resultierenden Schaden.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Die gelieferten Waren und Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
bzw. Werklohns einschließlich sämtlicher Zinsen und Mahnkosten in unserem Eigentum.
11.2. Bis zur vollständigen Bezahlung (11.1.) ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung
oder anderweitige Überlassung der Ware an Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.
11.3. Unser Vertragspartner hat für eine angemessene Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Ware gegen sämtliche denkbaren Risiken zu sorgen und die Versicherungspolizze zu unseren Gunsten
zu vinkulieren. Jedenfalls hat er die Ware in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende
Reparaturen sofort in unseren Reparaturwerkstätten oder in einer anerkannten Werkstätte des Lieferwerkes
ausführen zu lassen.
11.4. Die Ware bleibt auch im Fall der Montage auf ein Fahrzeug oder eine stationäre Trägervorrichtung bis
zur vollständigen Kaufpreiszahlung in unserem Eigentum. Für den Fall des Verkaufes oder der Pfändung
eines solchen Fahrzeuges oder einer solchen Trägervorrichtung verpflichtet sich unser Vertragspartner,
uns zum Zweck des Abbaus, der in unserem Eigentum befindlichen Komponenten bzw. der Exszindierung
zu verständigen. Eine Zerlegung der Ware in Einzelteile beseitigt nicht unseren Eigentumsvorbehalt und
bleibt dieser an den Einzelteilen haften. Bei ausgewechselten oder neuen Teilen geht das Eigentum erst
mit dem Eigentum der Hauptsache über.
11.5. Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten unseres Vertragspartners
auf geeignete Weise als unser Eigentum zu kennzeichnen. Die eigenmächtige Entfernung dieses
Kennzeichens ist während aufrechtem Vorbehaltseigentum unzulässig und bewirkt die sofortige Fälligkeit
der gesamten noch offenen Forderungen.
12. Gewährleistung
12.1. Die Ware / das Werk ist von unserem Vertragspartner sofort bei Übernahme entsprechend §§ 377 und
378 UGB zu prüfen. Feststellbare Mängel sind auf dem Lieferschein, Empfangsschein oder Frachtbrief oder –
falls keine sofortige Prüfung möglich ist – mittels Einschreiben binnen acht Tagen zu rügen. Die Unmöglichkeit
der sofortigen Prüfung ist auf dem Lieferschein, Empfangsschein oder Frachtbrief zu vermerken.
12.2. Unterlässt unser Vertragspartner die Prüfung bzw. Rüge gemäß Pkt. 12.1., so kann er Ansprüche auf
Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels, sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der
Sache nicht mehr geltend machen.
12.3. Gewährleistungsansprüche sind jedenfalls innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe der Ware / des
Werks gerichtlich geltend zu machen.
12.4. Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe trägt unser Vertragspartner.
12.5. Ist die gelieferte Ware / das Werk mangelhaft, hat der Kunde nur Anspruch auf Verbesserung bzw.
Austausch nach unserer Wahl und innerhalb einer angemessenen Frist.
12.6. Nur wenn die Verbesserung bzw. der Austausch fehlgeschlagen ist, besteht ein Preisminderungsrecht.
Ein anderer oder weiterer Anspruch, insbesondere auf Vertragsaufhebung, aus welchem Rechtsgrund
immer, besteht nicht.
12.7. Für gebrauchte Ware, Verschleißteile und Zubehör wird keine Gewähr geleistet.
12.8. Von uns ausgebaute Ersatzteile gehen in unser Eigentum über. Die Kosten für den Ein- und Ausbau
trägt unser Vertragspartner.
12.9. Gewährleistungsansprüche sind jedenfalls ausgeschlossen, wenn unser Vertragspartner nicht von
uns stammende Ersatzteile verwendet hat.
12.10. Im Zusammenhang mit einer Gewährleistungsverpflichtung anfallende Fahrt- und Versandkosten
trägt unser Vertragspartner.
13. Schadenersatz und Haftung
13.1 Schadenersatzansprüche stehen unserem Vertragspartner nur zu, wenn uns grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz zur Last fällt. Dies gilt nicht für Personenschäden.
13.2 Der Ersatz von Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen.
13.3. Unserem Vertragspartner obliegt der Beweis unseres Verschuldens.
13.4. Wenn Maschinen oder Geräte über ausdrücklichen Wunsch unseres Vertragspartners ohne Schutzvorrichtung
bezogen werden, sind wir von jeglicher Haftung befreit.
13.5. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise, insbesondere
Wartungsvorschriften und Bedienungshinweise des Herstellers zu beachten und bei Zweifelsfragen
unsere Stellungnahme einzuholen. Für Mängel oder Schäden, die auf Nichtbeachtung dieser Hinweise,
Nichteinholung unserer Stellungnahme oder eigenmächtige Veränderung des Kaufgegenstandes / Werkes
zurückzuführen sind, haften wir nicht.
13.6. Wird eine Ware auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen unseres Vertragspartners
angefertigt, so haften wir nur für eine angabenkonforme Konstruktion. Die Haftung erstreckt
sich insbesondere nicht auf Schäden, die aus einer fehlerhaften Konstruktion resultieren. Wir sind nicht
verpflichtet auf etwaige Mängel der Konstruktion hinzuweisen und wird die Anwendung des
§ 1168a ABGB ausdrücklich ausgeschlossen.
13.7 Die Haftung für die Entwendung / den Diebstahl von auf dem Firmengelände abgestellten oder von
uns verwahrten Fahrzeugen oder Teilen davon wird außer bei krass grober Fahrlässigkeit und Vorsatz
ausgeschlossen.
14. Produkthaftung
14.1. Wird unser Vertragspartner von einem Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen, so
ist ein Regressanspruch uns gegenüber ausgeschlossen.
14.2. Unser Vertragspartner übernimmt die Verpflichtung, alle Personen, denen er eine Ingebrauchnahme
der Ware ermöglicht oder an die er die Ware weiterverkauft, vollständig über sämtliche verfügbare Bedienungsanleitungen,
Sicherheitsvorschriften und Warnungen vor Betriebsgefahren zu informieren und eine
solche Verpflichtung an Käufer zu überbinden.
14.3. Schutzwirkungen aus diesem Vertrag zu Gunsten Dritter sind ausgeschlossen. Wird ein ausländischer
Abnehmer infolge der Fehlerhaftigkeit eines von uns gelieferten Produktes als Importeur in Anspruch
genommen, so ist auch auf einen allfälligen Regressanspruch österreichisches Binnenrecht anzuwenden.
Sollte in einem solchen Fall unsere Haftung umfangmäßig nach der in Frage kommenden ausländischen
Rechtsordnung geringer sein, als nach den Bestimmungen des österreichischen Binnenrechts, so ist die
Höhe des Regressanspruchs nach der für uns unter diesem Gesichtspunkt günstigeren Rechtsordnung zu
beurteilen.
15. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
Unser Vertragspartner ist nur mit einer gerichtlich festgestellten oder von uns schriftlich anerkannten
Gegenforderung berechtigt, gegen unsere Ansprüche aufzurechnen. Unser Vertragspartner darf seine
Forderungen gegen uns nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung abtreten.
16. Zurückbehaltungsrecht
Für die Zurückbehaltung unserer Leistungen gelten die §§ 369ff UGB. Wir haben wegen aller unserer Forderungen
aus der wechselseitigen Geschäftsbeziehung gegen den Besteller ein Zurückbehaltungsrecht an allen
in unseren Besitz gelangten Gegenständen, auch wegen Forderungen aus anderen Instandsetzungen, Materiallieferungen
etc. Bei Verzug mit einer offenen Verbindlichkeit des Bestellers im Ausmaß von 4 Wochen sind
wir berechtigt, zur Deckung des Außenstandes die vorgenannten Gegenstände freihändig zu veräußern.
17. Insolvenz unseres Vertragspartners
17.1. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen unseres Vertragspartners,
sind wir unabhängig von den sonst getroffenen Vereinbarungen (z.B.: Auftragsbestätigung, Zahlungsbedingungen)
berechtigt, nach unserer Wahl die Erbringung unserer Leistungen von der Vorauszahlung oder
Sicherstellung des vereinbarten Entgeltes abhängig zu machen.
17.2. Eine geforderte Sicherstellung hat durch Bargeld oder abstrakte Bankgarantie zu erfolgen. Eine
geforderte Vorauszahlung oder Sicherstellung ist binnen 8 Tagen zu leisten, widrigenfalls unser Vertragspartner
in Verzug gerät und wir ohne weitere Nachfristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind.
Die Kosten der Vorauszahlung oder Sicherstellung trägt unser Vertragspartner.
18. Stornierung
Erklärt unser Vertragspartner aus einem Grund, der nicht schon nach dem Gesetz zum Rücktritt berechtigt,
seinen Vertragsrücktritt, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder auf Erfüllung zu bestehen
oder eine Stornogebühr in Höhe von jedenfalls 15% des Kaufpreises zu verlangen. Die Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.
19. Datenschutz
19.1. Der Vertragspartner erteilt seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten in Erfüllung des
Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
19.2. Beide Vertragspartner verpflichten sich, über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen und sämtliche
interne Informationen und Daten des anderen Vertragspartners, die ihnen im Zuge der Zusammenarbeit
bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Dies gilt auch unbeschränkt für die
Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
19.3. Jede Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen durch einen der Vertragspartner, die über die Tatsache
der Auftragserteilung und deren elementare Parameter (Firmenname und Adresse, grobe Auflistung
der abzudeckenden Anwendungsbereiche, ungefähre Anzahl Anwender, etc.) hinausgeht, erfordert
die nachweisliche Zustimmung des anderen Vertragspartners.
20. Sonstige Bestimmungen
20.1. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns bis zur beidseitigen und vollen Vertragserfüllung etwaige
Änderungen seiner Geschäftsadresse unverzüglich bekannt zu geben, widrigenfalls Erklärungen auch
dann als zugegangen gelten, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse gesendet wurden.
20.2. Für frachtfrei und in einwandfreiem Zustand an uns zurückgesandte Kisten/Paletten vergüten wir
zwei Drittel des Einsatzes.

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